Beitrag in: Deutsche Rentenversicherung 1/2020, S. 127 – 144. PDF
Armut im Alter wird entweder vermieden, oder sie muss, wenn sie einzutreten droht, durch ein Grundsicherungssystem bekämpft werden. Rentenversicherung und Sozialhilfe entsprechen mit dem Äquivalenz- beziehungsweise dem Bedürftigkeitsprinzip klar unterscheidbaren Vorstellungen sozialer Gerechtigkeit. Die Auseinandersetzung zur Abgrenzung des Verantwortungsbereichs von Rentensystem und Sozialhilfe wird zur Gruppe der Menschen geführt, die trotz langjähriger sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit keine armutsvermeidenden Rentenanwartschaften erworben haben. Die vom Bundeskabinett in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Grundrente zielt auf die materielle Besserstellung dieser Gruppe innerhalb des Rentensystems; sie differenziert aber nicht nach den Gründen, warum keine armutsvermeidende Altersabsicherung erreicht wurde. Armutsvermeidung ist nur ein Nebeneffekt der Grundrente, somit bleibt der Reformbedarf bei der Grundsicherung im Alter. Über eine Freibetragsregelung kann sichergestellt werden, dass alle Empfänger der Grundsicherung im Alter, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, über höhere Alterseinkünfte verfügen, als wenn sie nie Rentenbeiträge geleistet hätten, und sich somit ihre Beiträge im Alter gelohnt haben werden.